Satzung des BVRE e.V.

§ 1. Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband russischsprachiger Eltern“. Er ist unter der Nummer „Bundesverband russischsprachiger Eltern“ e.V. in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stadt Köln eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Köln.

3. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

 

§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

2. Der Verein setzt sich folgende Ziele:

  • Unterstützung der Zusammenarbeit der Vereine und Initiativen der russischsprachigen Eltern und Förderung des Erfahrungsaustauschs und der Professionalisierung ihrer Arbeit mit Eltern und Kindern.
  • Vertretung der Interessen der russischsprachigen Eltern auf der Bundesebene.

3. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch:

  • Beteiligung am aktuellen Diskurs zur Bildungs-, Familien- und Integrationspolitik durch Beteiligung an entsprechenden Gremien;
  • Durchführung der öffentlichen und vereinsinternen Veranstaltungen, Fachtagungen, Schulungen usw.;
  • Koordinierung des Erfahrungs- und Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern;
  • Herausgabe von entsprechenden Publikationen, Dokumentation und Archivierung einschlägiger Veröffentlichungen;
  • Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszweckes, Zusammenarbeit mit Presse und Behörden;
  • Beratung der Mitarbeiter von einzelnen Projekten;
  • Initiierung der Kooperationsprojekte mit Vereinsmitgliedern oder anderer Elterninitiativen und entsprechend Akquise der Fördermittel.

4. Der Verein arbeitet im Rahmen seiner Zielstellung mit allen Organisationen, Verbänden, Kirchen, Parteien und Initiativen, soweit diese die freiheitliche demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beachten, zusammen. Er pflegt Kontakte zu Behörden, dem Gesetzgeber sowie anderen Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens.

5. Zweck des Vereins ist die Förderung der an Demokratie und Selbstbestimmung orientierten pädagogischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und deren Eltern. Der Schwerpunkt dieser Förderungsarbeit liegt im außerinstitutionellen Bereich.

6. Zum weiteren Zweck des Vereins gehört die Bemühung um zentrale Mittelvergabe an förderungswürdige Initiativgruppen und deren Betreuung, Entwicklung eines zentralen Abrechnungsverfahrens.

 

§ 3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ausschließlich, unmittelbar und selbstlos tätig.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

3. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für zukünftige Projekte zu bilden.

 

§ 4. Mitgliedschaft

1. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft in dem Verein:

2. Vollmitglieder können nur juristische Personen werden, die für die Zielsetzung des Vereins gem. §2 eintreten und in diesem Sinne praktisch tätig sind.

3. Fördermitglieder können natürliche Personen, Verbände und Organisationen werden, wenn sie für die Ziele des Vereins gemäß §2 eintreten, die Vereinsziele für wichtig erachten und durch die Tatsache ihrer Mitgliedschaft dem Verein und seinen Zielen fordernd sind.

4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen ihrer Verdienste um den Verein auf Antrag eines oder mehrerer Vollmitglieder von dem Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Ihre Ernennung erfolgt durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Die Eigenschaft des Ehrenmitglieds kann durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes aberkannt werden, wenn sich das betroffene Mitglied satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält.

5. Die Voll- und Fördermitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme nach schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5. Rechte der Mitglieder

1. Die Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht. Stimmberechtigt sind nur von den Vollmitgliedern schriftlich legitimierte Delegierte. Jedes Vollmitglied hat - unabhängig von der Zahl seiner Delegierten - auf der MV eine Stimme.

2. Fördermitglieder haben passives Wahlrecht sowie Rede- und Antragsrecht auf der MV.

3. Ehrenmitglieder haben ausschließlich Antrags- und Rederecht.

4. Vollmitglieder, die an der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können das ihnen zustehende Stimmrecht im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung auf ein anderes Vollmitglied übertragen.

 

§ 6. Pflichten der Mitglieder

1. Vollmitglieder und Fördermitglieder sind zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

2. Vollmitglieder sind zur Teilnahme an der MV verpflichtet. Das Fernbleiben von der MV muss schriftlich entschuldigt und begründet werden.

3. Die Mitglieder sind an ordnungsgemäß herbeigeführte Beschlüsse und Vereinbarungen des Vereins gebunden.

 

§ 7. Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Insolvenz.

2. Der Austritt erfolgt drei Monate nach Erhalt der Kündigungserklärung. Bei Austritt besteht kein Recht auf Rückerstattung von Teilen des Jahresmitgliedsbeitrages. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages wird vom Austritt nicht berührt und kann eingeklagt werden. Die Wirksamkeit des Austritts wird von der Nichtentrichtung des Mitgliedschaftsbeitrages oder der damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten nicht berührt.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt besonders dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr im Sinne des Vereinszwecks (§4) tätig ist oder sich vereinsschädigend verhält über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.
  • or dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres hinaus nicht entrichtet haben, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet haben, können nach der zwei Abmahnungen auf Beschluss des Vorstandes unter Beachtung von §7 Abs. 3 aus der Mitgliederliste ausgeschlossen werden.

 

§ 8. Organe und Untergliederungen des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung.
  • der Vorstand
  • Kuratorium

2. Untergliederungen des Vereins sind die Landesverbände. Landesverbände können auch in Form von Regionalverbänden oder Regionalbüros gegründet werden.

 

§ 9. Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.

2. Sie wird spätestens 4 Wochen (in Worten: vier) vorher vom Vorstand schriftlich mit Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied ist mindestens 4 (in Worten: vier)Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich zu laden.

4. Beantragen mindestens ein Viertel der Mitglieder (Voll- und Fördermitglieder) oder 3 Landesverbände eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so muss diese binnen der nächsten vier Wochen stattfinden.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • den Rechenschaftsbericht des Vorstandes die Bestätigung der Bilanz und der Jahresrechnung
  • die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes
  • Wahl des Prüfungsgremiums (2 Kassenprüfer) - Satzungsänderungen
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder - die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in Protokollant/in. Über Beschlusse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und die/der Protokollant/in zu unterschreiben ist.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens einer Hälfte der Mitglieder des Verbands beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, dann wird zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.

6. Das Prüfungsgremium muss der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Bericht über die Buchführung und die Finanzlage der Vereinigung vorlegen.

7. Für Ausschlussverfahren nach § 10 der Satzung kann die Mitgliederversammlung eine Schiedskommission aus drei Personen wählen. Diese dürfen weder Mitarbeiter des Vereins noch Mitglieder des Vorstands und des Vorstands regionaler Gliederungen sein. Die Schiedskommission gibt sich eine Schiedsordnung, die durch die MV zu bestätigen ist.

 

§ 10. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus den 7 Mitgliedern.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 3 Sprechern, Schatzmeister, Schriftführer und 2 Beisitzer.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, mit der Maßnahme, dass das Amt bis zur Neuwahl andauert. Mitglieder des Vorstands können jederzeit aus wichtigem Grund abgewählt werden. Als wichtigen Grund gilt beispielsweise eine den Zielsetzungen des Vereins schädigende Tätigkeit.

4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen.

5. Die Sitzungen werden schriftlich mit einer Frist von wenigstens einem Monat von dem Vorstandsmitgliede oder in dessen Auftrag vom Geschäftsführer einberufen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

6. Der Vorstand vertritt nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands und der MV den Verein gemeinsam nach innen und außen (§26 BGB). Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein in Rechtsverkehr.

7. Dem Vorstand obliegt es, in Zusammenarbeit mit dem/der Geschäftsführer/in die laufende Vereinstätigkeit zu planen, zu koordinieren und durchzuführen.

8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu veröffentlichen ist.

9. Die Mitgliederversammlung kann eine/n Ehrenvorsitzende/n ernennen.

10. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Angestellte des Vereins sind von einer Wahl in den Vorstand ausgeschlossen. Ebenso dürfen Vorstandsmitglieder keine Mitarbeiteraufgaben wahrnehmen. Ausnahmen für freie Mitarbeiter können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Angelegenheiten, die den beteiligten freien Mitarbeiter selbst betreffen, hat dieser im Vorstand kein Stimmrecht.

 

§ 11. Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus anerkannten Personen des Öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Professoren etc.) und hat die Aufgabe, den Vorstand beratend in Ausführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt.

3. Das Kuratorium wird durch seine(n) Vorsitzende(r) vertreten. Diese(r) ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme berechtigt.

4. Die(der) Vorsitzende(r) wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Kuratorium tagt regelmäßig einmal im Jahr.

 

§ 12. Der Geschäftsführer/ Die Geschäftsführerin

1. Der hauptamtliche oder ehrenamtliche Geschäftsführer des Vereins wird vom Vorstand ernannt.

2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins und koordiniert die Tätigkeit der Vereinsorgane.

4. Er nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

 

§ 13. Die Landesverbände

1. Die Voll- und Fördermitglieder aus dem Bereich eines oder mehrerer Bundesländer können sich zu Landesverbänden zusammenschließen. Einem Landesverband müssen mindestens drei Vollmitglieder (§4) angehören.

2. Oberstes beschlussfassendes Organ des Landesverbandes ist die Mitgliederversammlung des Landesverbandes.

3. Der Regelung durch eine durch die Mitgliederversammlung des Landesverbandes zu beschließende Geschäftsordnung oder Satzung bleibt vorbehalten:

  • die Festlegung des Organs zur Vertretung des Landesverbandes nach innen und außen 2. der Erwerb der Mitgliedschaft im Landesverband
  • die Festlegung der Aufgaben und des Geschäftsganges der Mitgliederversammlung des Landesverbandes.

4. Die Organe des Landesverbandes gelten als ermächtigt, zu Fragen, die für die Arbeit des Vereins (Bundesverband) im Bereich des jeweiligen Landes von Belang sind, Erklärungen abzugeben.

5. Für rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vereins (Bundesverband) bedürfen die Regional/Landesverbände und deren Organe der Bevollmächtigung durch den Vorstand des Vereins (Bundesverband)

6. Die Landesverbände haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt durch einen von den Organen der Landesverbände zu benennenden Vertreter.

Werden zwischen den Bundesmitgliederversammlungen von den Landes-/Regionalverbänden neue Mitglieder aufgenommen, führt dies zu einer vorläufigen Mitgliedschaft im Bundesverband. Die Landes-/Regionalverbände informieren den Bundesverband über die Beitritte. Über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die Bundesmitgliederversammlung.

 

§ 14. Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

2. Im Fall der Vereinsauflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung der Arbeit mit Migranten zu. Ein entsprechender Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 15. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt, in dem der Verein in das Vereinsregister bei AG Köln eingetragen wird.

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01.10.2015, Köln